Beim Artenschutz sattelt der Kreis Hameln-Pyrmont das falsche Pferd

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Im Namen des Artenschutzes satteln Behörden gerne das falsche Pferd. Und galoppieren damit bis vors Verwaltungsgericht. Wie im Falle von vier Windenergieanlagen auf dem Höhenzug Ruhbrink im Norden des Fleckens Coppenbrügge. Der liegt im niedersächsischen Landkreis Hameln-Pyrmont.

Die dort ansässige Kreisverwaltung ließ eine der vier beantragten Anlagen im Genehmigungsprozess glatt durchfallen. Beim verbleibenden Trio sollten die Rotoren über weite Strecken still stehen, um den Zug und die Beutejagd von Rotmilan, Schwarzstorch sowie Zwergfledermaus und Abendsegler nicht zu gefährden.

Nachvollziehbare Gründe, wenn denn die Windmühlen überhaupt in die sensiblen Lebensbereiche der Tiere hinein reichen würden.

Rotmilane

Der Landkreis jedenfalls argumentierte im Falle der Rotmilane zum Beispiel pauschal damit, der Horst sei innerhalb eines Umkreises von 1000 Meter um die Anlagen gelegen. Dem Verwaltungsgericht Hannover war dies als Begründung für ein erhöhtes Tötungsrisiko zu dünn.

Die Richter kassierten auch gleich die seinerzeit geltende „Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie des Niedersächsischen Landkreistags“ mit.

Darin wird ebenfalls an starren Abstandsgrenzen als Ausschlusskriterium für Windenergieanlagen festgehalten. Völlig unzureichend finden das die Verwaltungsrichter.

Sie zerlegten die Argumentation des Landkreises Hameln-Pyrmont bis aufs Skelett. Einerseits sei der betreffende Rotmilanhorst gar nicht genau lokalisiert und nachgewiesen worden.

Es sei also allenfalls eine Schätzung, auf die der Landkreis seine Begründung stütze. Und schließlich sei der einzuhaltende Abstand von 1000 Metern zu einer Windenergieanlage nur dann artenschutzrechtlich von Bedeutung, wenn der Rotmilan bei seinen Nahrungsflügen Kollisionskurs steuere. Die vorhandene Landschaft aber lege nahe, dass der Rotmilan sich der Anlage kaum nähern werde. Zwischen Horst und Standort der Windmühle sei zu viel Wald, das Gebiet falle für die Beuteflüge zum Großteil aus. Der Rotmilan suche seine Nahrung schlicht woanders.

Die 1000-Meter-Argumentation des Landkreises fiel also in sich zusammen. Mehr noch: Selbst innerhalb eines Kilometer-Umkreises sei grundsätzlich nachzuweisen, dass der Standort überhaupt Jagdgebiete des Greifvogels berühre.

Fledermäuse

Nicht viel anders verhält es sich mit dem Risiko für Fledermäuse. Die Hannoveraner Richter verneinten vom Landkreis festgesetzte Einschränkungen der Betriebszeiten der drei genehmigten Windkraftanlagen. Fünf Monate lang sollten die Windräder während der Dämmerung und Nacht abgeschaltet werden.

Die zu erwartenden „vereinzelten“ Verluste von Zwergfledermäusen seien für den Bestand der in Niedersachsen weit verbreiteten Art unbedeutend, urteilten die Richter. Zudem sei es nicht einmal wissenschaftlich nachgewiesen, dass diese Art überhaupt die Höhe der Rotoren erreicht. Beim Großen Abendsegler schlossen Gutachten sogar ein Kollisionsrisiko weitgehend aus.

Schwarzstörche

Eine schallende Ohrfeige für den Landkreis ist der Richterspruch in Bezug auf die Schwarzstörche. Sie als gefährdet einzuschätzen, sei in keinster Weise gerechtfertigt. Die vorhandenen Vertreter der Spezies seien nach vorliegenden Gutachten in der Nähe der Windenergieanlagen gar nicht zu erwarten. Die Anlagen behinderten nicht einmal den Weg der Störche vom Horst zu einem häufiger aufgesuchten Bach. Zudem neige der scheue Schwarzstorch dazu, Windanlagen auszuweichen. Insgesamt fehlt also die Gefahr eines erhöhten Tötungsrisikos für diese Tierart völlig.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Hannover genehmigte die vier Windenergieanlagen an den jeweiligen Standorten, ohne dass sie auch nur zeitweise ihren Betrieb einschränken mussten.

Die Verwaltung des Landkreises Hameln-Pyrmont musste sich also schmerzlich raten lassen: Wenn das Pferd tot ist, das du reitest, steig besser ab.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – VG Hannover 12. Kammer, Urteil vom 22.11.2012, 12 A 2305/11 – ist hier hinterlegt.