IMG_8588 (Kopie)Ein Beispiel unter den blockierten 3500 Megawatt Windenergie-Leistung ist in der Umgebung des NATO-Flughafens Geilenkirchen-Teveren im Großraum Aachen (NRW) zu finden und berührt den militärischen Bereich der Luftfahrt.

Der direkte Schutzbereich des Flughafens beträgt laut Gesetz einen Umkreis von anderthalb Kilometern (Bauschutzbereich). Ein Windenergie-Entwickler plant nun unter dem Titel Windpark AL1 zwei Anlagen mit je 2,3 Megawatt Leistung. Die Lage ist unbedenklich, der Flughafen etwa elf Kilometer entfernt.

Bauverbot aufgrund von Befürchtungen ausgesprochen

Unbedenklich? Nicht für das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Es befürchtet negative Einflüsse auf die Radarsysteme des Flughafens (Anlagenschutzbereich) und versagt bereits in einer frühen Stufe des Genehmigungsprozesses einen positiven Vorbescheid für das Projekt.

Die Ablehnung folgt dieser Logik:
Ausgehend von der Rechtslage, ein Bauwerk von mehr als 100 Metern Höhe grundsätzlich luftverkehrsrechtlich genehmigen oder ablehnen zu dürfen (§ 14 Luftverkehrsgesetz), argumentiert das Bundeswehr-Bundesamt weiter pauschal mit vermuteten Störungen des Flughafen-Radars im Umkreis von 15 Kilometern (§ 18 Luftverkehrsgesetz) und reagiert mit einem Bauverbot.

Keine konkreten Gefahren für Flugverkehr durch Windräder bekannt

Diese Argumentation trägt so nicht länger. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Juli 2013 kritisiert, fehle eine detaillierte Gefahrenanalyse des Bundesamts. Eine Störung des Radars trete nur dann ein, wenn von konkreten Gefahren für den betreffenden Luftraum auszugehen ist. Ob also die Kollision von militärischen Flugzeugen (mit Radar) und zivilen Maschinen (ohne) in großem Maße zu erwarten sei, weil die Windenergieanlagen die Funksignale von Flughafen und Flugzeugen beeinträchtigen.

Weder einen unvertretbar hohen Grad der Radar-Beeinträchtigung noch ein bedeutsames Risiko von Flugzeug-Kollisionen mochte das Verwaltungsgericht Aachen erkennen.

Alle Prüfungen legten nahe, dass die Abweichungen der Radarmessungen vertretbar bleiben. Zudem gab es im Jahr 2010 pro Tag lediglich acht zivile Flugzeuge im betreffenden Luftraum. Dass auch nur eins davon zur selben Zeit, in selber Höhe und auf derselben Überflugroute wie das Militär unterwegs sein könne, verwies das Gericht in den Bereich des Hypothetischen.

Ohnehin sei bis zum Tag des Richterspruchs bundesweit kein einziger Fall überhaupt eingetreten, bei dem von Windenergieanlagen Gefahren für den radargestützten Flugverkehr ausgegangen seien. Ein Verweis des Gerichts, der auch anderen Klagen der Windkraftentwickler im Flugsicherungskosmos Auftrieb geben dürfte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen 6 K 248/09 ist hier im Internet zu finden.